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Kosten

Wer bezahlt das Altersheim?

Auf eine Heimrechnung schauen vier Zahler: die Bewohnerin selbst, die Krankenversicherung, die Wohngemeinde und, wenn nötig, die Ergänzungsleistungen. Wer welchen Teil trägt, ist gesetzlich geregelt und wird trotzdem fast immer falsch angenommen, meist zu Lasten der Familie.

Von der Redaktion PflegeheimfinderVeröffentlicht 19. Oktober 2026Zuletzt geprüft 19. Oktober 20265 Minuten Lesezeit

Die kurze Antwort

Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bezahlen Sie selbst. Das ist der grösste Teil der eigenen Rechnung und der Grund, weshalb ein Heimplatz teuer ist.

Die Pflege bezahlen Sie zum kleinsten Teil. Die Krankenversicherung leistet einen festen Beitrag, die Wohngemeinde übernimmt den Rest, und Ihr Anteil ist gesetzlich auf höchstens 23 Franken pro Tag begrenzt.

Reicht das Einkommen nicht, zahlen Ergänzungsleistungen die Lücke. Das ist der Normalfall und kein Versagen: Die Rente allein deckt einen Heimplatz in den seltensten Fällen.

Die Kinder bezahlen in aller Regel nichts. Dazu unten mehr, denn es ist die Sorge, die am häufigsten gestellt und am seltensten zutrifft.

Die Krankenversicherung

Sie zahlt einen festen Beitrag an die Pflege, gestaffelt nach Pflegestufe. Je mehr Pflege jemand braucht, desto höher der Beitrag, bis zu CHF 115.20 pro Tag in der höchsten Stufe.

An Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beteiligt sie sich nicht, keinen Franken. Das überrascht viele, die erwarten, dass die Kasse einen Heimaufenthalt wie einen Spitalaufenthalt behandelt.

Franchise und Selbstbehalt laufen weiter wie zuvor, für Medikamente, Arztbesuche und alles andere, was die Grundversicherung betrifft.

Eine Zusatzversicherung ändert daran meist wenig. Prüfen Sie trotzdem, was Ihre enthält, und kündigen Sie nichts voreilig: Manche decken Transporte oder eine Zusatzpflege, die im Heim relevant wird.

Die Wohngemeinde

Was nach dem Kassenbeitrag und Ihrem gedeckelten Anteil an der Pflege noch offen ist, trägt die öffentliche Hand. Das heisst Restfinanzierung und ist seit der Pflegefinanzierung von 2011 gesetzlich vorgeschrieben.

Zuständig ist die Wohngemeinde vor dem Heimeintritt, nicht die Gemeinde, in der das Heim steht. Das ist der Punkt, an dem es sich lohnt, genau hinzuschauen, wenn jemand über die Kantonsgrenze zieht.

Die Kantone regeln das unterschiedlich. Manche verlangen den vollen Eigenanteil von 23 Franken, andere setzen tiefer an oder übernehmen ihn ganz. Die Gesundheitsdirektion Ihres Kantons gibt Auskunft.

Ein ausserkantonaler Heimeintritt kann die Restfinanzierung erschweren. Klären Sie das vor der Zusage, nicht nachher, sonst bleibt die Differenz an Ihnen hängen.

Die Bewohnerin selbst

Zuerst aus Rente und laufendem Einkommen: AHV, Pensionskasse, allfällige Mieteinnahmen.

Dann aus dem Vermögen. Es gibt keine Pflicht, einen bestimmten Betrag zurückzulegen, und ebenso wenig eine Grenze, ab der der Staat automatisch einspringt. Massgebend ist die Berechnung der Ergänzungsleistungen.

Dazu kommt die Hilflosenentschädigung der AHV, wenn jemand für alltägliche Verrichtungen dauernd Hilfe braucht. Sie ist nicht einkommensabhängig, wird häufig nicht beantragt und bringt zusätzlich einen Steuervorteil.

Und sie bringt steuerlich mehr, als die meisten denken: Wer eine Hilflosenentschädigung bezieht, kann die Pflegekosten ohne Selbstbehalt von den Steuern abziehen.

Die Ergänzungsleistungen

Sie decken die Lücke zwischen den anerkannten Ausgaben und dem anrechenbaren Einkommen. Im Heim sind diese Ausgaben hoch, deshalb entsteht ein Anspruch dort häufig, auch bei Menschen, die zu Hause nie einen hatten.

EL sind eine Sozialversicherung und ein gesetzlicher Anspruch, keine Sozialhilfe. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, solange sie rechtmässig bezogen wurden. Erben haften nur für rechtmässig bezogene EL ab einem gewissen Nachlass; das ist etwas anderes als eine Rückzahlungspflicht zu Lebzeiten.

Jeder Kanton legt fest, wie viel Heimtaxe er anrechnet. Diese Obergrenze bestimmt in der Praxis, welche Häuser für jemanden mit EL überhaupt in Frage kommen. Fragen Sie das Heim direkt, ob es EL-Bewohnende aufnimmt. Die meisten tun es.

Melden Sie den Anspruch an, sobald absehbar ist, dass Rente und Vermögen nicht mehr reichen, nicht erst, wenn das Konto leer ist. EL werden frühestens ab dem Monat der Anmeldung ausgerichtet, rückwirkend gibt es nichts.

Was die Kinder betrifft

Solange Ergänzungsleistungen laufen, entsteht keine Zahlungspflicht der Kinder. EL gehen der Verwandtenunterstützung vor, und das Gesetz sieht dort keinen Rückgriff auf Angehörige vor.

Erst wenn kein EL-Anspruch besteht und stattdessen Sozialhilfe nötig wird, kann die Sozialbehörde prüfen, ob Verwandte in gerader Linie beizuziehen sind. Als Orientierung gelten steuerbare Einkommen ab rund 120'000 Franken bei Alleinstehenden und 180'000 bei Ehepaaren.

Geschwister, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen trifft die Pflicht nie.

Vorsicht bei einer Unterschrift: Wer den Heimvertrag im eigenen Namen statt in Vertretung unterschreibt, kann selbst für die Taxen haften. Das ist der einzige Weg, auf dem Angehörige in der Praxis regelmässig zur Kasse kommen, und er lässt sich mit einer Zeile vermeiden.

Wenn ein Ehepaar betroffen ist

Zieht nur eine Person ins Heim, wird die EL-Berechnung für beide getrennt geführt. Dem daheim bleibenden Partner steht ein eigener Bedarf zu, damit er die Wohnung behalten kann.

Die AHV-Renten werden bei Heimeintritt eines Partners unter Umständen anders ausgerichtet. Die Ausgleichskasse klärt das von sich aus, aber melden sollten Sie den Eintritt aktiv.

Ein gemeinsames Haus muss deswegen nicht verkauft werden, solange der Partner darin wohnt. Das ist die zweithäufigste Sorge nach der um die Kinder, und sie trifft ebenso selten zu.

Häufige Fragen

Wer bezahlt das Altersheim, wenn die Rente nicht reicht?

Dann übernehmen Ergänzungsleistungen die Lücke. Sie sind ein gesetzlicher Anspruch und keine Sozialhilfe, und bei Heimbewohnern entsteht der Anspruch häufig, weil die anerkannten Ausgaben im Heim hoch sind.

Zahlt die Krankenkasse das Altersheim?

Nur den Pflegeanteil, gestaffelt nach Pflegestufe bis höchstens CHF 115.20 pro Tag. An Unterkunft, Verpflegung und Betreuung beteiligt sie sich nicht.

Müssen die Kinder für das Altersheim der Eltern zahlen?

In aller Regel nicht. Solange Ergänzungsleistungen laufen, entsteht keine Pflicht. Sie kommt erst bei Sozialhilfe und sehr hohen eigenen Einkommen in Betracht, und auch dann nur bei Verwandten in gerader Linie.

Welche Gemeinde ist zuständig?

Die Wohngemeinde vor dem Heimeintritt, nicht die Standortgemeinde des Heims. Bei einem Umzug über die Kantonsgrenze sollten Sie die Restfinanzierung vor der Zusage klären.

Muss man das Vermögen zuerst aufbrauchen?

Es gibt keine feste Grenze. Massgebend ist die EL-Berechnung, die Einkommen und einen Teil des Vermögens anrechnet. Ein Haus muss nicht automatisch verkauft werden, besonders nicht, solange der Partner darin wohnt.

Wird die Heimrechnung teurer, wenn die Pflege zunimmt?

Ihr Anteil an der Pflege nicht, er bleibt bei höchstens 23 Franken pro Tag. Steigen können die Betreuungstaxe und der Beitrag von Kasse und Gemeinde.

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Quellen

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