Muss ich das Haus verkaufen, wenn ich ins Pflegeheim gehe?
Diese Frage kommt in fast jeder Familie auf, oft früher als die Frage nach dem Heim selbst. Die kurze Antwort: Ein Verkauf ist gesetzlich nirgends vorgeschrieben. Ob er nötig wird, hängt an drei Dingen: wer sonst noch im Haus wohnt, wie hoch die laufende Lücke ist und ob Ergänzungsleistungen greifen.
Zuletzt geprüft: 30. August 2026
Es gibt keine Pflicht zu verkaufen
Kein Gesetz zwingt jemanden, für einen Heimeintritt Wohneigentum zu veräussern. Was zählt, ist allein die Rechnung: Reichen Rente, Vermögen und Ergänzungsleistungen für die Heimkosten, bleibt das Haus unangetastet.
Bei der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, gilt eine Vermögensschwelle: 100'000 Franken für Alleinstehende, 200'000 für Ehepaare, 50'000 für Kinder. Entscheidend ist dabei ein oft übersehener Satz: Für diese Schwelle wird eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht mitgezählt.
Das bedeutet: Wer im eigenen Haus lebt und daneben wenig Erspartes hat, kann den Anspruch erfüllen, obwohl das Vermögen auf dem Papier weit über 100'000 Franken liegt.
Wenn der Ehepartner zu Hause bleibt
Hier liegt der wichtigste Schutz, und er wird regelmässig zu spät entdeckt. Vom Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft wird bei der Berechnung normalerweise ein Freibetrag von 112'500 Franken abgezogen.
Zieht jedoch ein Ehepartner ins Heim und der andere bleibt im Haus wohnen, steigt dieser Freibetrag auf 300'000 Franken. Genau dafür wurde er geschaffen: Niemand soll das Dach über dem Kopf verlieren, weil der Partner pflegebedürftig geworden ist.
Wer allein im Haus gelebt hat und dauerhaft ins Heim zieht, hat diesen Schutz nicht. Die Liegenschaft ist dann nicht mehr selbstbewohnt und wird zum Vermögen gezählt. Auch dann folgt daraus kein Verkaufszwang: Vermietung oder eine Hypothek können die Lücke ebenfalls decken.
Wie das Vermögen angerechnet wird
Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag frei: 30'000 Franken für Alleinstehende, 50'000 für Ehepaare. Was darüber liegt, wird anteilig als Einnahme angerechnet, der sogenannte Vermögensverzehr.
Bei Menschen zu Hause ist das ein Zehntel pro Jahr. Bei Heimbewohnern dürfen die Kantone auf bis zu einen Fünftel erhöhen, und die meisten tun das. Wie viel Ihr Kanton anrechnet, ist deshalb eine der ersten Fragen an die kantonale Ausgleichskasse.
Nach dem Tod fordert der Kanton bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass zurück, soweit dieser 40'000 Franken übersteigt. Das trifft die Erben, nicht die betroffene Person. Und es ist ein Grund mehr, früh mit der Familie darüber zu sprechen statt später darüber zu streiten.
Der teuerste Fehler: verschenken
Das Haus rechtzeitig den Kindern übertragen, gegen Wohnrecht oder Nutzniessung, und dann Ergänzungsleistungen beziehen: Dieser Rat kursiert am Stammtisch und funktioniert nicht.
Verschenktes Vermögen wird bei der EL-Berechnung weiterhin angerechnet, als wäre es noch da. Es gibt keine Verjährungsfrist, nach der eine Schenkung folgenlos würde; sie wird lediglich Jahr für Jahr um einen festen Betrag reduziert.
Die Folge ist die schlechteste aller Konstellationen: Das Haus ist weg, die Ergänzungsleistungen werden gekürzt oder verweigert, und die Lücke tragen am Ende doch die Kinder, nur ohne die Substanz, die sie hätte decken können.
Wenn eine Übertragung Sinn ergibt, dann als geplante Nachfolgeregelung Jahre vor einer Pflegebedürftigkeit und mit fachlicher Begleitung. Nicht als Reaktion auf eine Diagnose.
Was Sie in dieser Reihenfolge tun sollten
Erst rechnen, dann handeln. Melden Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons und lassen Sie den Anspruch berechnen. Das ist kostenlos und dauert wenige Wochen.
Nichts unter Zeitdruck verkaufen. Ein Heimeintritt fühlt sich dringend an, die Liegenschaft ist es nicht. Ein Verkauf unter Druck kostet erfahrungsgemäss mehr als ein paar Monate Zwischenfinanzierung.
Bei Wohneigentum eine Fachperson beiziehen. Die Konstellationen unterscheiden sich stark, und die Kantone rechnen unterschiedlich. Eine einzelne Beratungsstunde ist im Verhältnis zum Betrag, um den es geht, günstig.
Häufige Fragen
Wird das Haus angerechnet, wenn mein Mann noch darin wohnt?
Es wird angerechnet, aber mit einem Freibetrag von 300'000 Franken statt der üblichen 112'500. Diese Erhöhung gilt genau dann, wenn ein Ehepartner im Heim lebt und der andere in der Liegenschaft wohnen bleibt.
Kann ich das Haus den Kindern überschreiben, bevor es ins Heim geht?
Rechtlich möglich, wirtschaftlich meist schädlich. Die EL-Stelle rechnet verschenktes Vermögen weiterhin an, ohne Verjährungsfrist. Das Ergebnis ist ein Haushalt ohne Haus und ohne volle Ergänzungsleistungen.
Wie schnell muss ich mich entscheiden?
Gar nicht schnell. Der Heimplatz und die Liegenschaft sind zwei getrennte Fragen. Klären Sie zuerst den EL-Anspruch. Häufig erübrigt sich die zweite Frage danach.
Das passt dazu
Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch, und wie stellt man den Antrag?
Ergänzungsleistungen sind ein gesetzlicher Anspruch, keine Sozialhilfe. Wann sie greifen, was angerechnet …
Müssen Kinder für das Pflegeheim ihrer Eltern zahlen?
Die Verwandtenunterstützungspflicht nach ZGB 328 gilt enger, als die meisten befürchten. Wer betroffen ist, …
Was kostet ein Pflegeheim in der Schweiz?
Pensionstaxe, Betreuungstaxe, Pflegetaxe: woraus sich die Heimrechnung zusammensetzt, wer welchen Teil …