Müssen Kinder für das Pflegeheim ihrer Eltern zahlen?
Kaum eine Sorge sitzt so tief wie diese: Das Geld der Eltern reicht nicht, und die Rechnung landet bei den Kindern. In der Schweiz kommt das vor, aber selten, und nur unter Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Zuletzt geprüft: 30. August 2026
Der entscheidende Punkt zuerst
Ergänzungsleistungen gehen der Verwandtenunterstützung vor. Wer Anspruch auf EL hat, löst damit keine Zahlungspflicht der Kinder aus. EL sind eine Sozialversicherung, kein Almosen, und das Gesetz sieht dort keinen Rückgriff auf Angehörige vor.
Erst wenn kein EL-Anspruch besteht oder die EL nicht ausreichen und stattdessen Sozialhilfe einspringt, kann die Sozialbehörde prüfen, ob Verwandte beizuziehen sind.
Weil die im Heim anerkannten Ausgaben hoch sind, entsteht ein EL-Anspruch bei Heimbewohnern häufig, auch bei Menschen, die zu Hause nie einen hatten. Deshalb bleibt die Frage nach der Verwandtenunterstützung in den meisten Fällen theoretisch.
Wer überhaupt in Frage kommt
Die Pflicht nach Art. 328 ZGB trifft ausschliesslich Verwandte in gerader Linie: Grosseltern, Eltern, Kinder.
Nicht unterstützungspflichtig sind Verwandte in der Seitenlinie: Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen. Auch Schwiegerkinder trifft die Pflicht nicht.
Vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein: das Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, eine objektive Notlage der zu unterstützenden Person, günstige wirtschaftliche Verhältnisse bei den Pflichtigen und die Zumutbarkeit der Leistung. Fehlt eine, entfällt die Pflicht.
Ab wann gilt man als «in günstigen Verhältnissen»
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) setzen die Schwelle bewusst hoch an. Als Orientierung dienen ein steuerbares Einkommen ab rund 120'000 Franken bei Alleinstehenden beziehungsweise 180'000 Franken bei Ehepaaren, zuzüglich eines Zuschlags pro minderjährigem Kind.
Beim Vermögen liegen die Freibeträge bei rund 250'000 Franken für Alleinstehende und 500'000 Franken für Ehepaare. Erst was darüber liegt, wird überhaupt betrachtet.
Diese Zahlen sind Richtwerte, keine Gesetzesbeträge. Kantone und Gemeinden wenden sie unterschiedlich streng an, und im Streitfall entscheidet das Zivilgericht nach den Umständen des Einzelfalls.
Wer das liest und feststellt, dass er weit darunter liegt: Dann ist die Frage für Sie beantwortet.
Was Sie tun, wenn eine Forderung kommt
Eine Sozialbehörde kann Verwandtenunterstützung nicht einfach verfügen. Sie muss den Anspruch der Eltern gegen die Kinder zunächst auf sich überleiten und ihn dann auf dem Zivilweg geltend machen. Das ist aufwendig, und viele Gemeinden verzichten deshalb bei überschaubaren Beträgen.
Prüfen Sie zuerst, ob der EL-Anspruch der Eltern sauber abgeklärt wurde. Eine unterlassene oder falsch berechnete EL-Anmeldung ist der häufigste Grund, weshalb überhaupt Sozialhilfe und damit diese Frage ins Spiel kommt.
Reagieren Sie schriftlich und fristgerecht, aber unterschreiben Sie keine Anerkennung, bevor die Zahlen geprüft sind. Bei ernsthaften Forderungen ist eine Rechtsberatung angebracht. Die Beträge rechtfertigen sie.
Es gibt zudem einen Ausschlussgrund: Nach Art. 329 Abs. 2 ZGB kann die Pflicht ermässigt oder aufgehoben werden, wenn sie unter den Umständen unbillig wäre, etwa wenn der Elternteil seine eigenen Pflichten gegenüber dem Kind schwer verletzt hat.
Häufige Fragen
Müssen Kinder zahlen, wenn die Eltern Ergänzungsleistungen beziehen?
Nein. Ergänzungsleistungen gehen der Verwandtenunterstützung vor und lösen keinen Anspruch gegen die Kinder aus. Die Frage stellt sich erst, wenn stattdessen Sozialhilfe nötig wird.
Müssen Geschwister sich beteiligen?
Geschwister der pflegebedürftigen Person nicht, die Pflicht gilt nur in gerader Linie. Mehrere Kinder hingegen werden je nach ihren eigenen Verhältnissen einzeln beurteilt, nicht automatisch zu gleichen Teilen.
Ab welchem Einkommen wird es ernst?
Als Orientierung dienen rund 120'000 Franken steuerbares Einkommen für Alleinstehende und 180'000 für Ehepaare, bei Vermögensfreibeträgen von 250'000 beziehungsweise 500'000 Franken. Darunter kommt eine Pflicht praktisch nicht in Betracht.
Zählt eine Vollmacht als Zahlungsversprechen?
Nein. Wer eine Vorsorgevollmacht hat oder Rechnungen der Eltern begleicht, übernimmt damit keine eigene Schuld. Unterschreiben Sie einen Heimvertrag jedoch im eigenen Namen statt in Vertretung, kann das anders aussehen. Achten Sie auf diese Zeile.
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