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Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch, und wie stellt man den Antrag?

Viele Familien zahlen jahrelang aus dem Vermögen, ohne je geprüft zu haben, ob Ergänzungsleistungen zustehen. Der häufigste Grund ist ein Missverständnis: Ergänzungsleistungen gelten als Sozialhilfe. Das sind sie nicht.

Zuletzt geprüft: 30. August 2026

Der Unterschied zur Sozialhilfe

Ergänzungsleistungen sind ein Rechtsanspruch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt sie. Es ist kein Ermessen und keine Bedürftigkeitsprüfung im Sinne der Sozialhilfe.

Sie müssen nicht zurückgezahlt werden. Erben können allerdings unter bestimmten Umständen zur Rückerstattung herangezogen werden; das ist kantonal geregelt und der Punkt, den Sie sich erklären lassen sollten.

Wann sie greifen

Grundsätzlich: wenn AHV oder IV zusammen mit dem übrigen Einkommen die anerkannten Ausgaben nicht deckt. Im Heim sind die anerkannten Ausgaben hoch. Deshalb entsteht der Anspruch dort oft, obwohl er zu Hause nicht bestand.

Das eigene Vermögen wird angerechnet, mit Freibeträgen. Wohneigentum wird gesondert behandelt, besonders wenn der Ehepartner darin wohnen bleibt.

Wichtig für den Zeitpunkt: Der Anspruch entsteht frühestens im Monat der Anmeldung. Wer zuwartet, verliert die Monate davor endgültig.

Wo Sie den Antrag stellen

Zuständig ist die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons, in vielen Gemeinden nimmt die AHV-Zweigstelle den Antrag entgegen. Die Anmeldung ist kostenlos.

Rechnen Sie mit einigen Wochen Bearbeitungszeit. Melden Sie sich deshalb an, sobald der Heimeintritt absehbar ist, und nicht erst, wenn die erste Rechnung eintrifft.

Häufige Fragen

Muss man das Haus verkaufen?

Nicht automatisch. Wohneigentum wird angerechnet, aber es gelten besondere Regeln, wenn der Ehepartner darin wohnt. Lassen Sie das im Einzelfall rechnen, bevor Sie etwas verkaufen.

Lohnt sich der Antrag auch bei etwas Vermögen?

Häufig ja. Die im Heim anerkannten Ausgaben sind so hoch, dass ein Anspruch auch dann entstehen kann, wenn zu Hause keiner bestand.

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Quellen