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Heimkosten von den Steuern abziehen: was wirklich geht

Eine Heimrechnung von 9'000 Franken im Monat und eine Steuererklärung, in der davon fast nichts auftaucht: Das passiert jedes Jahr, weil der richtige Abzug an einer anderen Stelle steht als erwartet. Der Unterschied zwischen den beiden möglichen Abzügen ist bei einem Heimaufenthalt schnell mehrere tausend Franken wert.

Von der Redaktion PflegeheimfinderVeröffentlicht 19. Oktober 2026Zuletzt geprüft 19. Oktober 20264 Minuten Lesezeit

Zwei Abzüge, und nur einer lohnt sich richtig

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer kennt zwei Abzüge, die hier in Frage kommen. Krankheits- und Unfallkosten nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sind nur abziehbar, soweit sie 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Bei 60'000 Franken Reineinkommen sind das 3'000 Franken, die Sie selbst tragen, bevor überhaupt etwas zählt.

Behinderungsbedingte Kosten nach Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG sind dagegen vollständig abziehbar, ohne Selbstbehalt. Kein Schwellenwert, kein Abzug vom Abzug.

Wer im Heim lebt, fällt häufig unter die zweite Regel und weiss es nicht. Das ist der teuerste Irrtum in diesem ganzen Text.

Wer als behindert gilt

Das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zählt auf, wer ohne weitere Abklärung als behindert gilt. Dazu gehören ausdrücklich Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung.

Das ist der entscheidende Satz für viele Heimbewohner. Die Hilflosenentschädigung der AHV wird bei Pflegebedürftigkeit im Heim oft ausgerichtet, und sie allein öffnet den Abzug ohne Selbstbehalt.

Wer keine Hilflosenentschädigung bezieht, kann die Behinderung auch anders belegen, etwa mit einem ärztlichen Bericht. Dann entscheidet die Steuerbehörde im Einzelfall.

Der Umkehrschluss gilt ebenso: Alter allein ist keine Behinderung. Wer in einem Alterszentrum wohnt, ohne pflegebedürftig zu sein, bleibt beim Abzug mit Selbstbehalt.

Was vom Heimtarif überhaupt zählt

Abziehbar ist der Pflegeanteil, nicht die ganze Rechnung. Die Pensionstaxe für Zimmer und Verpflegung gilt als Lebenshaltungskosten, denn essen und wohnen müsste man auch zu Hause.

Die Kantone handhaben die Aufteilung unterschiedlich. Der Kanton Bern hält fest, dass die Kosten der Pflegestufe 0 nicht abziehbare Lebenshaltungskosten sind. Basel-Landschaft rechnet pauschal einen Drittel der Gesamtkosten als Kost und Logis ab und lässt den Rest zum Abzug zu.

Praktisch heisst das: Verlangen Sie vom Heim eine Jahresbescheinigung, die Pension, Betreuung und Pflege getrennt ausweist. Die meisten Häuser stellen sie auf Anfrage aus, viele sogar von sich aus im Januar. Ohne diese Aufteilung schätzt die Steuerbehörde, und sie schätzt selten zu Ihren Gunsten.

Abzuziehen sind nur die selbst getragenen Kosten. Was Krankenkasse, Kanton oder Gemeinde über die Pflegefinanzierung übernehmen, zählt nicht, und Ergänzungsleistungen ebenfalls nicht.

Der Selbstbehalt ist nicht überall fünf Prozent

Bund und die meisten Kantone verlangen 5 Prozent des Reineinkommens. Einzelne Kantone sind grosszügiger: Genf rechnet mit 0,5 Prozent, St. Gallen und das Wallis mit 2 Prozent, und Basel-Landschaft kennt gar keinen Selbstbehalt.

Weil Kantons- und Bundessteuer getrennt berechnet werden, kann derselbe Betrag beim Kanton abziehbar sein und beim Bund nicht. Das ist kein Fehler im Formular, sondern Absicht des Gesetzgebers.

Die Schwellen ändern sich. Prüfen Sie im Steuerbuch oder im Merkblatt Ihres Kantons, was für das betreffende Jahr gilt, bevor Sie rechnen.

Was Sie konkret tun

Jahresbescheinigung beim Heim verlangen, mit getrennten Beträgen für Pension, Betreuung und Pflege.

Prüfen, ob eine Hilflosenentschädigung läuft. Wenn ja, den Abzug für behinderungsbedingte Kosten verwenden, nicht den für Krankheitskosten. Wenn nein, prüfen, ob ein Anspruch besteht; er wirkt doppelt, als Leistung und als Steuerabzug.

Belege sammeln. Selbst getragene Pflegekosten, Franchise, Selbstbehalt der Krankenkasse, Zahnarzt, Hilfsmittel, Fahrten zur Behandlung. Alles im selben Jahr bezahlt, alles in dieselbe Aufstellung.

Bei der ersten Veranlagung genau hinschauen. Wird der Abzug gekürzt, steht der Grund in der Veranlagungsverfügung. Dagegen kann man innert 30 Tagen Einsprache erheben, und das lohnt sich, weil derselbe Fehler sonst jedes Jahr wiederkehrt.

Häufige Fragen

Kann ich die ganze Heimrechnung abziehen?

Nein. Der Anteil für Zimmer und Verpflegung gilt als Lebenshaltungskosten und ist nie abziehbar. Abziehbar ist der Pflegeanteil, und nur soweit Sie ihn selbst bezahlt haben.

Was bringt die Hilflosenentschädigung steuerlich?

Wer eine Hilflosenentschädigung bezieht, gilt nach dem Kreisschreiben der Steuerverwaltung als behindert. Die Pflegekosten fallen dann unter die behinderungsbedingten Kosten und sind ohne Selbstbehalt abziehbar. Bei fünf Prozent Selbstbehalt auf 60'000 Franken Reineinkommen sind das 3'000 Franken mehr Abzug.

Können die Kinder die Heimkosten ihrer Eltern abziehen?

Nur wer die Kosten selbst trägt und für eine unterstützungsbedürftige Person aufkommt, kann einen Unterstützungsabzug geltend machen. Der Krankheitskostenabzug steht dagegen der Person zu, die die Kosten verursacht und bezahlt, also in der Regel den Eltern.

Was, wenn Ergänzungsleistungen die Heimkosten decken?

Dann ist der gedeckte Teil nicht abziehbar, weil Sie ihn nicht selbst getragen haben. Abziehbar bleibt, was Sie darüber hinaus aus eigener Tasche bezahlen.

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Quellen

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